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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes – LAP-hDBiblV

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(1) 1Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab.
2Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen.
3Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:
4

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) 7
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen.
2Sie ist ihnen zu eröffnen.
3Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25