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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes – LAP-hDBiblV

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(1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare - in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
2Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Satz 3 bis 5.

(4) 1Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten Gebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen wurden.
2Die Verkürzung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25