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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes – LAP-hDBiblV

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(1) 1Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst.
2Maßgebend ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25