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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes – LAP-hDBiblV

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1Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen.
2Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
3Sie bestimmt auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses, um welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind.
4Die weitere Ausbildung muss mindestens sechs Monate dauern und darf ein Jahr nicht übersteigen.
5Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25