(1) 1Die Praktika werden bei folgenden Stellen durchgeführt:
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(2) 1Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
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(3) 1Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung in den einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt.
2Der Ausbildungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vorzulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung.
(4) 1Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Ausbildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende des großen Praktikums (Praktikum I) jeweils eine schriftliche Arbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen fertigen.
2Die Arbeiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person im Benehmen mit der Ausbildungsleitung ausgewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet.
3Nach der Bewertung sind die Arbeiten mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen.