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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes – LAP-hDBiblV

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(1) 1Jede Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist, sowie eine Vertretung.
2Außerdem werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.

(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher.
2Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) 1Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Die Referendarinnen und Referendare werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet.
4Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25