(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferendarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren ernannt.
(2) 1Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde.
2Während der Abordnung zu anderen Behörden unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.