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Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung – JVKostG

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(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25