Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG

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(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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