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Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung – JVKostG

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1Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt.
2§ 10 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25