Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG

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1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt.
2Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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