Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG

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1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

1.
nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
2.
nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
3.
nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
ganz oder teilweise verzichtet worden ist. 2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben.
3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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