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Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG

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Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26