Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG

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Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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