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Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung – JVKostG

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Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25