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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

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1Dieses Gesetz tritt am gleichen Tage in Kraft wie dasjenige des Landes Berlin, das die bestehende "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" auflöst und den Vermögensanfall an die durch dieses Gesetz errichtete "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" bestimmt.
2Der Beauftragte der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25