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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

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(1) 1Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder.
2Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre berufen, nachdem dieser Vorschläge des Direktors oder der Direktorin eingeholt hat.
3Erneute Berufung ist zulässig.
4Nach Maßgabe der Satzung können stellvertretende Mitglieder berufen werden.
5§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Direktor oder die Direktorin in fachlichen Fragen.

(3) 1Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz.
2Der oder die Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen ein und leitet sie.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25