(1) 1Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach Anhörung des Beirates berufen.
2Die Berufung ist nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen des Bundes im Stiftungsrat möglich.
3Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.
(2) 1Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist.
3Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.