print

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

arrow_left arrow_right

1Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
2Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richten sich nach den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25