1Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richten sich nach den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.
Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626