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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

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Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und sonstige Entgelte für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für Veranstaltungen erheben.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25