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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

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1Unter dem Namen "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25