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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

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(1) 1Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
2Auf diese sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Stiftung übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin".

(3) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
2Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienstbehörde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der Stiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor oder der Direktorin übertragen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25