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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

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1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde.
2Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.
3Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25