1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde.
2Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.
3Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.