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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" – JMBStiftG

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(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben, vom Bundespräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren berufenen Mitgliedern:
2

1.
zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Bundes, die von der Bundesregierung benannt werden;
2.
einem Mitglied, das der Bundespräsident auswählt;
3.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landes Berlin, der oder die vom Berliner Senat benannt wird;
4.
einem Mitglied, das vom Zentralrat der Juden in Deutschland benannt wird;
5.
zwei von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung des Direktors oder der Direktorin benannten sachverständigen Persönlichkeiten, deren Engagement geeignet ist, die Angelegenheiten der Stiftung in besonderer Weise zu fördern.

(2) Die Zahl der Stiftungsratsmitglieder kann durch die Satzung bis auf zwölf erhöht werden, wobei das Benennungsrecht für diese weiteren Mitglieder bei der Bundesregierung liegen muss.

(3) 1Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise eine Stellvertretung zu berufen.
2Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder des Beirates nicht angehören; dies gilt nicht für den Vorsitz des Beirates.

(4) Wiederholte Berufung ist zulässig.

(5) 1Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das als Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus.
2Scheidet jemand vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu berufen.

(6) 1Der Stiftungsrat wählt eines der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder in den Vorsitz und eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 berufenen Mitglieder in den stellvertretenden Vorsitz.
2Wiederwahl ist zulässig.

(7) 1Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung sind.
2Dazu gehören insbesondere die Grundzüge der Programm- und Ausstellungsgestaltung, die Satzung, der Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen.
3Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin; der Direktor oder die Direktorin hat hierzu im Stiftungsrat zu berichten.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25