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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen – IndMetAusbV 2007

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(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie
3.
die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 975
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25