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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5
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Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5)
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- a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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- e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
digitale Lernmedien nutzen
- h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
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| 6
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6)
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- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
Konflikte im Team lösen
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Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, § 11 Absatz 1 Nummer 7, § 15 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 7)
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- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
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| 8
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Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8)
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- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
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| 9
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Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9)
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- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
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Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10)
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- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
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Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11)
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- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
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Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12)
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- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
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Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13, § 11 Absatz 1 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Nummer 13, § 19 Absatz 1 Nummer 13, § 23 Absatz 1 Nummer 13)
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- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
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