|
|
Zeitrahmen 1
|
1. Ausbildungsjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
4 bis 6
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 16
|
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
|
- f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 2
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
|
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
|
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
3 bis 5
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
|
- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
|
|
| 14
|
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
|
- b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
|
|
| 16
|
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
|
- f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 3
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
|
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
|
1 bis 2
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
|
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 16
|
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
|
|
|
|
Zeitrahmen 4
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
1 bis 2
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
|
- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
| 16
|
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
|
- e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
|
|
|
Zeitrahmen 5
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
|
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
|
|
| 14
|
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
4 bis 5
|
| 17
|
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
|
|
|
|
Zeitrahmen 6
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
|
1 bis 2
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
|
- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
|
| 18
|
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
|
- c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
|
|
|
Zeitrahmen 7
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
|
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
|
2 bis 3
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
| 18
|
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben
- c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
|
|
|
Zeitrahmen 8
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
|
|
| 14
|
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
|
| 15
|
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
Programme erstellen
- c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
|
3 bis 4
|
| 16
|
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- g)
Testlauf durchführen
|
|
| 17
|
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
|
- c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
|
|
|
|
Zeitrahmen 9
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
|
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
|
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 14
|
Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
1 bis 3
|
| 15
|
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
Programme erstellen
- c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
|
|
| 16
|
Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- g)
Testlauf durchführen
|
|
| 17
|
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
|
|
|
|
Zeitrahmen 10
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
|
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 17
|
Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
|
- b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- d)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
- e)
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
|
4 bis 6
|
| 18
|
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
- c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
- e)
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
|
|
|
|
Zeitrahmen 11
|
| 19
|
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
|
- a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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10 bis 12
|