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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen – IndMetAusbV 2007

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1Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 975
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25