|
|
Zeitrahmen 1
|
1. Ausbildungsjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
6 bis 8
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
|
|
|
|
Zeitrahmen 2
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
1 bis 3
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
|
- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
|
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- c)
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
- e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 3
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
|
2 bis 4
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
technische Unterlagen analysieren
- f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
- g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
|
|
Zeitrahmen 4
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
3 bis 5
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
technische Unterlagen analysieren
- b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
|
|
|
|
Zeitrahmen 5
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
|
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
technische Unterlagen analysieren
- d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
|
1 bis 3
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
|
| 17
|
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
|
|
|
|
Zeitrahmen 6
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- g)
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
|
- b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
2 bis 4
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
- f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
|
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
|
| 16
|
Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
- b)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
- c)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
- d)
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
|
|
| 17
|
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
|
|
|
|
Zeitrahmen 7
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
|
1 bis 3
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
|
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
| 17
|
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
|
|
|
Zeitrahmen 8
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
3 bis 5
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
technische Unterlagen analysieren
- b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
|
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
|
| 17
|
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
|
|
|
|
Zeitrahmen 9
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
|
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
|
1 bis 3
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
|
| 17
|
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
|
|
|
|
Zeitrahmen 10
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
|
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
|
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
1 bis 3
|
| 14
|
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
technische Unterlagen analysieren
- e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
|
|
| 15
|
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
|
- b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
|
|
| 17
|
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
|
|
|
|
Zeitrahmen 11
|
| 18
|
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
10 bis 12
|