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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen – IndMetAusbV 2007

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1Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
2

1.
Systemintegration,
2.
Prozessintegration,
3.
Additive Fertigungsverfahren und
4.
IT-gestützte Anlagenänderung.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 975
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25