|
|
Zeitrahmen 1
|
1. Ausbildungsjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
6 bis 8
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 17
|
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
|
|
Zeitrahmen 2
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
2 bis 4
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
|
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 14
|
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
- b)
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
- c)
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
|
|
|
|
Zeitrahmen 3
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
1 bis 3
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
|
- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
|
| 16
|
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
|
- c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
|
|
|
|
Zeitrahmen 4
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
2 bis 4
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 15
|
Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
- d)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
- f)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
|
|
| 17
|
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
|
|
Zeitrahmen 5
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
|
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
2 bis 4
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
|
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 14
|
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
|
- c)
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
|
|
| 18
|
Einsetzen von Vor- richtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
|
|
|
|
Zeitrahmen 6
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
|
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
|
| 14
|
Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
- b)
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
|
3 bis 5
|
| 15
|
Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
- d)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
- f)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
|
|
| 16
|
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
- b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
- d)
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
|
|
| 18
|
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
Schablonen herstellen und anwenden
|
|
| 20
|
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
|
- a)
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
- b)
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
- c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
|
|
|
Zeitrahmen 7
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
|
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
1 bis 3
|
| 17
|
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
|
|
Zeitrahmen 8
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
1 bis 3
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 18
|
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
|
|
|
|
Zeitrahmen 9
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
|
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
|
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
|
| 15
|
Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
|
|
| 16
|
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
- b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
- d)
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
|
1 bis 3
|
| 17
|
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
| 18
|
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
Schablonen herstellen und anwenden
|
|
| 20
|
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
|
- a)
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
- b)
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
- c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
|
|
|
Zeitrahmen 10
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 17
|
Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
|
|
| 18
|
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
Schablonen herstellen und anwenden
|
|
| 19
|
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19)
|
- a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
- b)
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
- c)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- d)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
- e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- f)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
|
2 bis 4
|
| 20
|
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
|
- c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
|
|
|
|
Zeitrahmen 11
|
| 21
|
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
|
- a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
10 bis 12
|