|
|
Zeitrahmen 1
|
1. Ausbildungsjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
1 bis 3
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 19
|
Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
|
- a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
|
|
|
|
Zeitrahmen 2
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
5 bis 7
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
|
|
| 19
|
Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
|
- a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 3
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
2 bis 3
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
|
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
|
|
| 15
|
Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- e)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
|
|
| 19
|
Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
|
- a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 4
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
|
- a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
1 bis 2
|
| 17
|
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
- c)
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
|
|
|
|
Zeitrahmen 5
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
1 bis 2
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
|
|
| 15
|
Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- c)
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
|
|
| 16
|
Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
|
|
| 19
|
Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
|
- a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 6
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
|
- b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
|
1 bis 3
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
|
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
|
|
| 19
|
Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
|
- a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
- c)
Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 7
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
|
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
|
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
|
2 bis 3
|
| 15
|
Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
|
- a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- b)
Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
- d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
- e)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 8
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
|
- a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
|
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- d)
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
|
3 bis 5
|
| 18
|
Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
|
- a)
Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
|
|
|
|
Zeitrahmen 9
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
Konflikte im Team lösen
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
|
| 8
|
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
|
- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
|
|
| 10
|
Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
|
- b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
|
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
3 bis 5
|
| 12
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
|
- a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
|
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- g)
Stoffeigenschaften ändern
|
|
| 15
|
Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
|
- f)
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
|
|
| 17
|
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
|
- a)
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
- b)
Ist-Zustand dokumentieren
- c)
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
- d)
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
- e)
Funktion prüfen und dokumentieren
|
|
|
|
Zeitrahmen 10
|
| 9
|
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
|
- c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- e)
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
- f)
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
|
1 bis 3
|
| 18
|
Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
|
- b)
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
- c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
- d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
|
|
| 19
|
Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
|
- d)
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
|
|
|
|
Zeitrahmen 11
|
| 11
|
Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
|
- a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
Steuerungstechnik anwenden
|
1 bis 2
|
| 14
|
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
|
- h)
Bearbeitungsverfahren auswählen
|
| 18
|
Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
|
- d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
|
|
|
Zeitrahmen 12
|
| 6
|
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
|
- c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
|
|
| 7
|
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
|
- b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
|
|
| 13
|
Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
|
- a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
|
|
| 15
|
Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
|
- g)
Normteile auswählen
|
|
| 16
|
Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
|
- a)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
- b)
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
- c)
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen
- d)
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
- e)
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
- f)
Bemusterungsvorgang dokumentieren
- g)
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
- h)
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
|
1 bis 2
|
| 17
|
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
|
- f)
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
|
|
|
|
Zeitrahmen 13
|
| 20
|
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
|
- a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
10 bis 12
|