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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor – HopfV 2023

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(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.

Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25