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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor – HopfV 2023

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1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung.
3Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.
4Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.

Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25