(1) 1Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des Jahres des Beginns der Durchführung des Programms der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 30. April des Jahres nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
(3) 1In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen.
2Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen, sofern sie bei der zuständigen Stelle gleichzeitig einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt.
2Im Fall des Satzes 1 hat sie dem Antrag eine Kopie des Antrags auf Anerkennung als Erzeugerorganisation beizufügen.
(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.