(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.
(1) Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ist der 15. November des jeweiligen Erntejahres.
(2) Soweit die Zertifizierung betroffen ist, sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
Der Höchstbetrag der Beihilfe der Union wird entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) berechnet.
(1) 1Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen.
2Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.
(2) 1Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.
2Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen des Absatzes 1 genügt.
3Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen.
(1) 1Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des Jahres des Beginns der Durchführung des Programms der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 30. April des Jahres nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
2
(3) 1In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen.
2Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen, sofern sie bei der zuständigen Stelle gleichzeitig einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt.
2Im Fall des Satzes 1 hat sie dem Antrag eine Kopie des Antrags auf Anerkennung als Erzeugerorganisation beizufügen.
(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
(1) 1Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor.
2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
3Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.
(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.
(1) 1Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können höchstens einmal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30. September bei der Bundesanstalt beantragt werden.
2Erforderliche Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind Belege, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
(2) 1Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres und ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:
2
(3) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu stellen.
(4) Die Bundesanstalt hat über die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu entscheiden.
(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
(2) 1Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.
(3) 1Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
2
(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.
(5) Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "GAP-InVeKoS-Verordnung" durch die zutreffende amtliche Kurzbezeichnung "GAPInVeKoS-Verordnung" ersetzt
(1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.
(2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.
(3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.
(1) Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.
(2) 1Förderfähige Flächen dürfen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen umfassen.
2Sofern sich auf dieser Begrenzungslinie Reben befinden, darf beiderseits der förderfähigen Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht.
3Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.
4Die beiden, für das Wenden der Landmaschinen notwendigen, Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen dürfen Teil der förderfähigen Fläche sein, sofern diese Vorgewende
(3) Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden, sind nicht förderfähig.
(1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden.
(2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maßnahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern
1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung.
3Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.
4Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.
(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern
(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwarteter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.
(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.
2Rechnungen müssen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.
(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation ausgestellt sein.
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation und ihre Mitglieder sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren und nach Anforderung der Bundesanstalt vorzulegen, soweit diese für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen erforderlich sind.
(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von der Bundesanstalt vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
(1) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt alle nach Unionsrecht und nationalem Recht erforderlichen Angaben, insbesondere die Höhe der förderfähigen Hopfenanbauflächen ihrer angeschlossenen Erzeuger, mitzuteilen.
2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist.
3In Ausnahmefällen, in denen den anerkannten Erzeugerorganisationen eine Mitteilung einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist nicht möglich ist, kann die Frist nach Satz 2 in Absprache mit der Bundesanstalt auf 14 Tage verkürzt werden.
(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Bundesanstalt hat vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) 1Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
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(3) 1Bei den Verwaltungskontrollen vor der Gewährung einer Beihilfe ist zumindest Folgendes zu prüfen:
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(4) Die Bundesanstalt hat alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.
§ 18 Abs. 3 Nummer 6 Kursivdruck: Wegen offesichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "GAP-InVeKoS-Verordnung" durch die amtliche Kurzbezeichnung "GAPInVeKoS-Verordnung" ersetzt
(1) Die Bundesanstalt hat ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe in dem betreffenden Jahr zu prüfen.
(2) 1Jede anerkannte Erzeugerorganisation ist einmal im Jahr zu prüfen.
2Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer mindestens fünf Belege und über 25 Belege bis 20 Prozent aller vorhandenen Belege und mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Gesamtausgaben des Projektes beziehungsweise des Zielbereichs zu überprüfen.
3Des Weiteren ist die Förderfähigkeit der Hopfenflächen zu überprüfen.
4Die Überprüfung nach Satz 3 hat zu erfolgen, im Umfang von 5 Prozent der Hopfenflächen, durch Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugern oder Vor-Ort-Kontrollen der betroffenen Flächen.
5Darüber hinaus kann die Bundesanstalt zur Überprüfung nach Satz 3 bei den Ländern die die Flächen betreffenden Fernerkundungsdaten anfordern.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen des operationellen Programms und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm und in Bezug auf eine aussagekräftige Zahl der Maßnahmen, die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Unionsvorschriften und die Einhaltung der darin festgelegten Fristen.
(5) 1Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird.
2Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen.
3Die Bundesanstalt kann von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, aufgrund einer Risikoanalyse als gering einstuft.
4Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen.
5Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:
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(6) 1Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist.
2Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
3Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer anerkannten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Bundesanstalt in dem Gebiet oder bei der Organisation zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.
(1) 1Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
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(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.
1Die Bundesanstalt hat regelmäßig Kontrollen mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Doppelfinanzierung auszuschließen.
2Eine regelwidrige Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Erzeugerorganisation und deren angeschlossene Erzeuger für eine im Sektor Hopfen geförderte Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.
(1) 1Die Bundesanstalt hat bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.
2Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(2) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Bundesanstalt Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.
(3) Die Bundesanstalt hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.
(1) 1Hat die Bundesanstalt festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung (EU) 2021/2115 fallenden Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln.
2Die Warnmitteilung enthält
(2) 1Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen.
2In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet.
3Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Bundesanstalt Kenntnis darüber erlangt hat, dass die betreffende Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist.
4Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt durchgeführt werden.
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 24 +++)
§ 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.
Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Bundesanstalt oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation tätige Person in dieser Eigenschaft
(1) 1Die Bundesanstalt hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist.
2Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.
(2) Die Bundesanstalt kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre aufgerechnet werden.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.
1Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten.
2Sofern die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.