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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor – HopfV 2023

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(1) 1Die Bundesanstalt hat bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.
2Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(2) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Bundesanstalt Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.

(3) Die Bundesanstalt hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25