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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor – HopfV 2023

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1Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten.
2Sofern die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.

Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25