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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor – HopfV 2023

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(1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.

(2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.

(3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.

Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25