(1) Die Bundesanstalt hat vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) 1Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
(3) 1Bei den Verwaltungskontrollen vor der Gewährung einer Beihilfe ist zumindest Folgendes zu prüfen:
(4) Die Bundesanstalt hat alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.
§ 18 Abs. 3 Nummer 6 Kursivdruck: Wegen offesichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "GAP-InVeKoS-Verordnung" durch die amtliche Kurzbezeichnung "GAPInVeKoS-Verordnung" ersetzt