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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen – HOAI

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(1) 1Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
2

1.
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) 1Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25