(1) 1Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
2
(2) 1Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.