(1) 1Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
2
(2) 1Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.