(1) 1Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
2
(2) 1Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.