(1) 1Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
(2) 1Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.