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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen – HOAI

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(1) 1Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
2

1.
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) 1Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25