(1) 1Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
2
(2) 1Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.