(1) 1Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
(2) 1Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst.
2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.