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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen – HOAI

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1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25