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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen – HOAI

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(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26