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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes – GWDAPrV

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(1) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens fünf Monate nach dem Ende des Grundstudiums wiederholen; in begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
2Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
3Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

(2) 1Wer im Hauptstudium weniger als die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat, kann Teile des Hauptstudiums einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen.
2Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet das Prüfungsamt.
3Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert.
4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Studierende, die die schriftliche oder die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden haben oder deren Diplomprüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Diplomprüfung zulassen.
2Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
3Die Wiederholungsfrist soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten.
4Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
5Die Rangpunkte und Noten, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisherigen.
6Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
7Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden.
2Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.
3§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
4Die Frist zur Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
5Gegebenenfalls wird der Vorbereitungsdienst bis zur abschließenden Bewertung der Diplomarbeit verlängert.
6Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25