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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes – GWDAPrV

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(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
2Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.

3Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten.

4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen.

(3) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes, die bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören, und
3.
je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.

2Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden.

3Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

4Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

5Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

6Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

7Der Deutsche Wetterdienst und der Geoinformationsdienst der Bundeswehr bestellen aus ihrem Bereich die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren.

8Wiederbestellung ist zulässig.

(4) 1Es können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26