(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
2Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen.
3Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten.
4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen.
(3) 1Die Auswahlkommission besteht aus
(4) 1Es können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.