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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes – GWDAPrV

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(1) 1Während des Hauptstudiums sind mindestens zwölf Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden, davon sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten.
2Leistungsnachweise werden durchgeführt in Form von:
3

1.
schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
2.
schriftlichen Ausarbeitungen,
3.
Präsentationen,
4.
Projektarbeiten,
5.
mündlichen Beiträgen, insbesondere zu Fachgesprächen oder in Kolloquien,
6.
Anwendungen in der Informationstechnik und
7.
kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests.

(2) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Diplomprüfung erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
3Die §§ 25 und 26 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.

(3) 1Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt der Fachbereich Wetterdienst den Studierenden ein Zeugnis aus, in dem ihre Leistungen im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.
2Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl.
3Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Leistungsnachweisen erzielt worden sind.
4Haben Studierende Fächer belegt, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird ihnen im Zeugnis die Teilnahme bescheinigt.

(4) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise in Form von Präsentationen, Projektarbeiten oder kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests zu erbringen.

(5) 1Zum Abschluss der Praktika stellt der Deutsche Wetterdienst den Studierenden ein zusammenfassendes Zeugnis aus, das die Bewertungen der Leistungsnachweise nach Absatz 4 und die Beurteilungen nach § 13 Absatz 4 enthält.
2Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl.
3Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25