(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeit, richtet für die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
2Bei der Einrichtung mehrerer Prüfungskommissionen ist sicherzustellen, dass die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
- 2.
je zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und gehobenen Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem gehobenen oder höheren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes angehört, als Beisitzende.
Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Vertretung der oder des Vorsitzenden bestellt.
2Als Mitglieder einer Prüfungskommission oder Prüfende der Diplomarbeit können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten und vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden.
3Mindestens drei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Deutschen Wetterdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.
4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
5Wiederbestellung ist zulässig.
6Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen vorschlagen.
7Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind.
8Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
9Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
10Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) 1Für jede Diplomarbeit werden zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt.
2Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.
3Erstprüfende oder Erstprüfender ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
(5) Zur Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Prüfungskommissionen für jede schriftliche Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
(6) 1Die Prüfenden bewerten die Diplomarbeiten oder die schriftliche Diplomprüfung unabhängig voneinander.
2Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung durch die Erstprüfenden haben.